Musikschule, Nachhilfe und Sportstudio dürfen in der Ferienzeit kein Geld verlangen
Zahlen Sie auch Monat für Monat den Musikunterricht Ihres Sprösslings oder den Besuch des Sportstudios? Da kommt einiges zusammen. Umso ärgerlicher ist es, wenn in den Schulferien die Musikschule oder das Sportstudio schließt, der Monatsbeitrag aber trotzdem verlangt wird.
Das hat sich geändert: „Ohne Arbeit kein Lohn“ entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth. Für diese Fehlzeiten in den Ferien darf kein Geld verlangt werden. Im konkreten Fall ließ eine private Förderschule den Unterricht in den Sommerferien für einen Monat ausfallen, verlangte für diese Zeit aber den halben Preis. Vergleichbar urteilten Gerichte auch bei Fitnessstudios und Musikschulen.
Ausnahme: Kurze Ausfallzeiten wie in den Faschings- oder Herbstferien müssen Sie hinnehmen. Das gilt auch, wenn die Musikschule einen Stundenpreis nennt und für ausgefallene Stunden nichts kassiert oder wenn in dem Jahrespreis eine feste Stundenzahl berechnet wird.
So gehen Sie vor: Verlangt Ihre Musikschule oder das Sportstudio, dass auch die unterrichtsfreie Ferienzeit bezahlt wird, weisen Sie sie darauf hin, dass dieses durch mehrere Gerichtsurteile belegbar, nicht zulässig ist. Verhandeln Sie, dass im Vertrag eine feste Stundenzahl pro Jahr vereinbart wird, wobei da natürlich längere Ferienzeiten nicht berücksichtigt werden dürfen. So sind Sie auf der sicheren Seite.
Quellen: LG Nürnberg-Fürth (Az. 3 O 540/99). OLG Frankfurt/M. (Az. 6 U 209/90). LG Dortmund (Az. 8 O 231/97).
Alina B.