Haftpflichtversicherung und Aufsichtspflicht: Wenn die Versicherung nicht zahlt…

Wenn niemand für den Schaden aufkommt

Könnte das bei Ihnen auch vorkommen: Sonntagsbesuch bei den Großeltern: Die Familie hat es sich um die Kaffee- und Kuchentafel bequem gemacht. Nur der fünfjährige Tim ist mit seinem Sitzplatz nicht zufrieden.

Er turnt über seinen Opa hinweg in Omas Arme – und schon liegt das über Generationen vererbte Porzellan in tausend Einzelteilen am Boden. Die Eltern sehen es zunächst gelassen. Mit den Worten „Wie gut, dass wir eine Haftpflichtversicherung haben!“ beruhigen sie die Oma.

Leider ist der Fall vertrackter, als die Eltern sich das vorgestellt haben. Kinder bis zum Alter von sieben Jahren sind nicht schuldfähig sind, weil sie die Folgen ihrer Handlungen noch nicht absehen können.

Fazit: Das heißt, dass niemand für den Schaden aufkommen muss, den sie verursachen.

Wer Omas Porzellan oder Nachbars Fensterscheibe dennoch ersetzt haben möchte, kann nur auf die Unterstützung der Versicherung zählen, wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt hat und damit selbst für den Schaden haftet.

Aber: Für die Aufsichtspflicht gibt es keine klaren Richtlinien, es kommt immer auf den individuellen Fall an, den die Versicherungen sehr genau unter die Lupe nehmen.“ Der oben geschilderte Fall ist klar: Die ganze Familie saß zusammen, der Sohn  wurde ordnungsgemäß beaufsichtigt. „Hier darf die Versicherung gar nicht zahlen“, so die Experten.

Eltern sollten bei der Privathaftpflicht unbedingt deliktunfähige Kinder miteinschließen.

Häufig bearbeiten die Versicherungen auch Schadenfälle aus dem Straßenverkehr. Hier sind die Grenzen noch enger. Denn Kinder können erst ab elf, nicht schon ab acht Jahren haftbar gemacht werden. Zum Beispiel liege keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, wenn sich ein Kind von der Hand der Mutter losreißt, auf die Straße läuft und einen Verkehrsunfall verursacht. Die Haftpflichtversicherung kann nur zahlen, wenn ein gesetzlicher Haftungsanspruch besteht. Ist das nicht der Fall, muss niemand für den Schaden geradestehen.

Tipp: Einen Ausweg aus diesem Dilemma bieten Klauseln, mit der Familien deliktunfähige Kinder in die Police miteinschließen können. Dann kommt die Versicherung für den Schaden auf – unabhängig davon, ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde oder nicht. Allerdings ist die Deckungssumme meist auf Beträge zwischen 5.000 und 20.000 Euro begrenzt.

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