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Ratgeber und Checkliste Arbeitszeugnis: Geheimcodes und vieles mehr …

Das Zeugnis sieht toll aus. Da stehen Beurteilungen wie „Gute Leistung erbracht“, „sehr kommunikativ“ oder „zur vollen Zufriedenheit“. Später wundern Sie sich, dass Sie bei einer Bewerbung abgelehnt werden, wo Sie doch so ein „gutes“ Zeugnis nachweisen konnten …

Aus dem Inhalt:

  • Wer hat Anspruch auf ein Zeugnis?
  • Die Form des Zeugnisses
  • Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis?
  • Der Aufbau eines qualifizierten Arbeitszeugnisses
  • Die Beurteilung: Note 1, 3 oder 6? So knacken Sie den Code ….
  • Zeugnisverschlüsselungen: Positiver Eindruck, aber negative Bedeutung …
  • Besondere Bedeutung kommt auch dem Schlusssatz zu.

Tipp: Den kompletten Ratgeber und die Checkliste zum Downloaden erhalten Sie auch hier.

Das Arbeitszeugnis ist eine Urkunde und damit ein wichtiger Bestandteil im Arbeitsleben. Doch immer öfters müssen Gerichte über Zeugnisstreitigkeiten entscheiden. Denn negative Beobachtungen und Bemerkungen sind im Arbeitszeugnis unzulässig. Hierzu gibt es die verschiedensten Gerichtsurteile.

So dürfen Alkoholprobleme, Abmahnungen, Vorstrafen, religiöses Engagement, Nebentätigkeiten/Ehrenämter oder die Parteizugehörigkeit weder im Zeugnis erwähnt oder gar angedeutet werden.

Auch die Gewerkschaftszugehörigkeit oder die Betriebsratstätigkeit darf im Zeugnis weder offen noch verschlüsselt erwähnt werden.

Selbst das Erwähnen von Krankheiten oder krankheitsbedingten Fehlzeiten, auch als eine positive Formulierung „Frau x war nie krank“, ist nicht zulässig.

Ehrlichkeit: Ein besonderer Hinweis auf Ehrlichkeit wird spätere Arbeitgeber misstrauisch machen. Denn Ehrlichkeit sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Aber: Bei bestimmten Personen (z.B. Kassierer) wird eine Aussage zur Ehrlichkeit erwartet. Fehlt diese Aussage, wirft dies ein ausgesprochen negatives Bild auf den Bewerber.

Kündigungsgründe: Kündigungsgründe und Beendigungsformen des Arbeitsverhältnisses dürfen nur auf Wunsch des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis genannt werden. Dies wird meist nur der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlässt.

Es gilt zwar das oberste Gebot: Das Zeugnis muss wahr sein. Doch darf es nicht das berufliche Fortkommen des Mitarbeiters behindern oder unnötig erschweren.

Wer hat Anspruch auf ein Zeugnis?

Alle Arbeitnehmer können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 630 BGB ein Zeugnis verlangen. Dieser Anspruch wird für gewerbliche Arbeitnehmer in § 113 GewO, für Handlungsgehilfen in § 73 HGB und für Auszubildende in § 8 BBiG geregelt. Keinen Zeugnisanspruch haben freie Mitarbeiter, da sie nicht persönlich abhängig und weisungsgebunden sind. Das Zeugnis muss spätestens bei Ablauf der Kündigungsfrist ausgehändigt werden, selbst dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit der Kündigung noch streiten.

Die Form eines Arbeitszeugniszeugnisses

Das Arbeitszeugnis spielt bei der Bewerbung des Arbeitnehmers eine wesentliche Rolle. Die äußere Form eines Zeugnisses hat das Bundesarbeitsgericht bestimmt (5AZR 182/92 ):

Haltbares Papier von guter Qualität, denn ein Zeugnis ist eine Urkunde. Das Zeugnis müsse sauber und ordentlich geschrieben sein und darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder ähnliches enthalten. Ein nur mit Bleistift geschriebenes Zeugnis kann der Arbeitnehmer zurückweisen.

Die äußere Form des Zeugnisses muss so gestaltet sein, dass nicht der Eindruck aufkommt, der ausstellende Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung.

Es muss mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestattet sein, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar wird. Der Unterschrift muss ein Firmenstempel hinzugefügt werden. Außerdem kann der Mitarbeiter verlangen, dass das Zeugnis in einer einheitlichen Maschinenschrift geschrieben ist. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3.März 1993 – 5 AZR 182/92)

Es darf nicht mit Merkmalen versehen sein, die den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise kennzeichnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Kennzeichnung positiv oder negativ für den Arbeitnehmer ist. So darf z. B. im Text nichts unterstrichen, kursiv gedruckt oder gefettet werden. Ausrufe-, Frage- und Anführungszeichen sind ebenfalls unzulässig.

Unterschrift des Arbeitgebers: Abschließender Bestandteil des Zeugnisses ist die Unterschrift des Arbeitgebers. Die handschriftliche Unterschrift muss am Ende stehen. Daher sind Nachträge (P.S.) nicht zulässig.

Beachten Sie: Allerdings hat der scheidende Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass das Zeugnis vom Arbeitgeber persönlich unterschrieben wird. Insbesondere bei größeren Firmen sind in der Regel Prokuristen befugt, Arbeitszeugnisse zu unterzeichnen. In jedem Fall aber muss der Unterzeichner des Zeugnisses ranghöher sein als der Empfänger des Zeugnisses. Die Vertretungsmacht muss erkennbar sein, z. B. durch die Zusätze wie ppa., i.V..

Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis?

Arbeitszeugnisse werden unterschieden in einfache und qualifizierte Zeugnisse. Das einfache Zeugnis, also die so genannte Arbeitsbescheinigung, enthält nur Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung. Das qualifizierte Zeugnis dagegen enthält auch Aussagen über die Führung und Leistung des Arbeitnehmers. Es handelt sich dabei um ein inhaltlich erweitertes einfaches Zeugnis, welches auch eine Tätigkeitsbeschreibung beinhaltet. Über diese Tätigkeitsbeschreibung hinaus enthält ein qualifiziertes Zeugnis eine Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Arbeitnehmers. Das qualifizierte Zeugnis beurteilt und bewertet den Arbeitnehmer nach den Kriterien: Leistung (Leistungsfähigkeit, Wissen, Können, Fertigkeiten), Leistungsbereitschaft und berufliches Engagement, erzielte Erfolge (z.B. Verkaufsumsätze), Arbeitsquantität und -qualität, Verhandlungsgeschick, Überzeugungskraft, Arbeitsbereitschaft, Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern und Führungsverhalten.

Der Aufbau eines qualifizierten Arbeitszeugnisses:

  1. Persönlicher Teil (Name, akademischer Grad, Titel des Mitarbeiters). Beachten Sie: Die Anschrift des Arbeitnehmers ist weder im Zeugnistext noch im Briefkopf anzugeben.
  2. Arbeitsplatzbeschreibung (Aufgaben der jetzigen und auch früheren Tätigkeit)
  3. Leistungsbeurteilung (Benotung des Arbeitnehmers)
  4. Weitere Zeugnisformulierungen (Zum Teil verschlüsselte Formulierungen im Mittelteil des Zeugnisses)
  5. Schlussformulierung (Hier wird z. B. erläutert, warum das Arbeitsverhältnis endet.)

Die Beurteilung: Note 1, 3 oder 6? So knacken Sie den Code ….

Die arbeitsmäßige Gesamtleistung des Arbeitnehmers steht im Hauptteil des Zeugnisses. Hier wird dem Mitarbeiter durch bestimmte Formulierungen eine Zensur bescheinigt. Diese Benotungen lassen sich in Abstufungen unterteilen:

Note 1: Frau Müller hat die ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt. Die Note 1 wird auch mit Sätzen ausgedrückt, wie z. B. „Wir waren stets mit ihren Leistungen außerordentlich zufrieden“ oder „Ihre Leistungen haben in jeder Hinsicht unsere volle Anerkennung gefunden“ oder „Sie hat unsere Erwartungen immer und in allerbester Weise erfüllt“.

Note 1-2: Frau Müller hat die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.

Note 2: Frau Müller hat die ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.

Note 3: Frau Müller hat die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.

Note 3-4: Frau Müller hat die ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer Zufriedenheit erledigt.

Note 4: Frau Müller hat die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit erledigt.

Note 5: Frau Müller hat die ihr übertragenen Arbeiten im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt.

Note 5-6: Frau Müller hat sich stets bemüht, die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen.

Note 6: Frau Müller hat sich bemüht, die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen.

Zeugnisverschlüsselung: Positiver Eindruck, aber negative Bedeutung

Fakten können durch bestimmte Standardsätze so verschlüsselt werden, dass sie zwar positiv klingen, aber der geübte Zeugnisleser kann die negative Wertung erkennen. Hier einige Beispiele:

Alkohol: „Sie trug durch ihre Geselligkeit zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.“ oder „Sie hat zur Verbesserung des Betriebsklimas beigetragen.“ Aus diesen beiden Formulierungen kann man entnehmen, dass der Mitarbeiter dem Alkohol sehr zugetan war.

Arbeitsscheu: „Sie zeigte Verständnis für ihre Arbeit“. Hieraus kann geschlossen werden, dass der Mitarbeiter durchaus Verständnis dafür hatte, dass andere arbeiten. Er selbst hat jedoch nur das Notwendigste getan.

Anpasser: „Sie ist immer gut mit ihren Vorgesetzten ausgekommen.“ Bei diesem Mitarbeiter handelt es sich um jemanden, der sich um jeden Preis anpasst.

Mangelhafte Kenntnisse: „Sie war bemüht, ihren Aufgaben gerecht zu werden.“ Die Mitarbeiterin tat zwar was sie konnte, aber das war nicht genug.

Wichtigtuer: „Sie war tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen.“ Der Mitarbeiter war ein unangenehmer und rechthaberischer Wichtigtuer.

Gewerkschaft: „Sie trat sowohl innerhalb wie auch außerhalb unseres Unternehmens engagiert für die Interessen der Kollegen ein.“ Hier soll auf die gewerkschaftliche Tätigkeit des Arbeitnehmers hingewiesen werden.

Pünktlichkeit: Wenn ein Arbeitgeber besonders herausstellt, dass ein Mitarbeiter pünktlich war, dann steckt dahinter eine verschlüsselte, negative Aussage. So kann ein Dritter daraus schließen, dass die Pünktlichkeit das einzige Positive an dem Arbeitnehmer ist. Schließlich ist Pünktlichkeit eine Selbstverständlichkeit.

Besondere Bedeutung kommt auch dem Schlusssatz zu. Der Schluss eines Zeugnisses besteht aus drei Teilen:

– Aussage zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (so weit zulässig)

– Dankesformel

– Zukunftswünsche

Allgemein kann man sagen: Je ausführlicher die Schlussfloskel, desto besser der Mitarbeiter. Dabei muss die Schlussformulierung aber im Verhältnis zu den anderen Zeugnisformulierungen stehen.

Auch beim Schlussteil lassen sich durch bestimmte Formulierungen Rückschlüsse ziehen:

„… das Ausscheiden erfolgt aus Gründen der innerbetrieblichen Organisation.“ Bedeutung: Das Unternehmen ist einen Mitarbeiter losgeworden, mit dem es nicht zufrieden war.

„Wir wünschen ihr für die Zukunft das Allerbeste.“ oder „Für die Zukunft wünschen wir ihr alles nur erdenklich Gute.“. Diese Formulierungen klingen sehr positiv. Sie sind es nicht. Diesen Arbeitnehmer möchte man am liebsten nie wieder sehen.

„Das Ausscheiden erfolgte in beiderseitigem Einvernehmen.“ Bei diesem Satz ist ebenfalls Vorsicht geboten. Hierunter verbirgt sich, dass dem Mitarbeiter nahe gelegt wurde, von sich aus zu kündigen.

„Das Ausscheiden erfolgt auf eigenen Wunsch.“ Dies ist eine neutrale Formulierung, bei der man davon ausgehen kann, dass der Mitarbeiter von selbst gekündigt hat.

„Das Ausscheiden wird mit Bedauern zur Kenntnis genommen.“ Ein solcher Schlusssatz lässt auf einen guten Mitarbeiter schließen, den das Unternehmen nicht gerne verliert.

„Für seinen weiteren Berufsweg wünschen wir ihr viel Erfolg und danken ihr für die jahrelange erfolgreiche Zusammenarbeit.“ Auch dies ist eine sehr positive Bemerkung.