Sommer, Sonne und Streit mit den Nachbarn vermeiden – Was Sie in Ihrem Garten, Balkon dürfen

Gartenfeste, Grillen, Haustiere oder Gartenpflege – so vermeiden Sie Streit mit den Nachbarn

Anlässe für Streitigkeiten gibt es viele, sei es, weil die Äste des Obstbaums über den Zaun wachsen, die Nachbarskatze Ihr geliebtes Kräuterbeet als Katzenklo benutzt oder der Komposthaufen zum Himmel stinkt. Das Nachbarrecht ist allerdings kompliziert und da ist es schon hilfreich, wenn man die wichtigsten Regelungen kennt. Wir haben sie für Sie zusammengefasst:

Wachsen Zweige in Ihr Grundstück und stören sie dort, können Sie eine realistische Frist (z. B. ein bis zwei Wochen) setzen. Erst wenn dieser Zeitraum verstrichen ist, dürfen Sie die Zweige selber absägen. Die Äste können Sie behalten oder die Entsorgungskosten auf den Baumeigentümer abwälzen. Die Früchte, die an Zweigen in Ihr Grundstück wachsen, gehören dem Baumbesitzer. Möchte er diese ernten, muss er für das Betreten Ihres Grundstücks Ihre Zustimmung einholen. Früchte, die von selbst in Ihren Garten fallen, können Sie behalten.

Laub von fremden Bäumen im eigenen Garten müssen Sie als „natürliche Lebensäußerungen von Bäumen und Sträuchern“ hinnehmen, auch wenn sie z. B. den Swimmingpool verschmutzen und Regenrinnen verstopfen.

Blumen, Gemüse und Stauden können Sie beliebig im Garten pflanzen und aussäen. Das gilt auch für hoch wachsende Pflanzen wie Sonnenblumen. Abstände zum Nachbargrundstück müssen Sie nicht einhalten.

Spielende Kinder. Kinder dürfen immer im Garten spielen, allein oder mit anderen. Auch der „Lärm“ von angrenzenden Spielplätzen muss grundsätzlich akzeptiert werden. Es gibt also keine „spielfreie Stunden um die Mittagszeit“.

Rasenmähen. Verfügen Sie über einen Motorrasen­mäher, dürfen Sie werktags zwischen 7 und 22 Uhr mähen. Ab 19 Uhr ist das nur erlaubt, wenn der Mäher weniger als 88 Dezibel Schall verursacht (steht in Bedienungsanleitung). An Sonn- und Feiertagen dürfen auch diese Mäher nicht benutzt werden.

Feste feiern. Ob im Garten, auf der Terrasse und auf dem Balkon – es darf gefeiert werden, wenn auf die Nachbarschaft Rücksicht genommen wird. Spätestens ab 22 Uhr muss es leiser zugehen, denn es herrscht bis 6 Uhr morgens Nachtruhe. Andernfalls können Lärmgeplagte Anzeige erstatten. Wenn die Gäste den Lärm verursachen, wird immer der Gastgeber zur Verantwortung gezogen. Die vorherige Absprache mit dem Nachbarn kann da manchen Streit verhindern.

Grillen ist erlaubt und gilt nicht als „Geruchsbelästigung“. Allerdings müssen Sie die Nachbarn 48 Stunden vor dem Grillen darüber informieren, entschied das Amtsgericht Bonn. Verboten ist das Grillen im Freien, wenn Qualm konzentriert in Nachbarwohnungen zieht. Dann kann sogar ein Bußgeld drohen. Wenn Sie also rücksichtsvoll grillen, müssen das die Nachbarn tolerieren.

Komposthaufen: Die Geruchsbelästigung durch das Kompostieren pflanzlicher Abfälle ist ein häufiger Streitgrund. Es gilt: Ein Komposthaufen muss so angelegt und gepflegt werden, dass eine erhebliche Geruchsbelästigung der Nachbarn ausgeschlossen ist. Rein ästhetische Argumente gelten nicht.

Haustiere: Katzen halten sich meist nicht an Grundstücksgrenzen und dürfen verjagt werden. Gegen gelegentliches Hundebellen können Nachbarn nichts unternehmen. Das Dauerbellen muss aber unterbunden werden. Hundebesitzer müssen aber dafür sorgen, dass mittags und nachts (22 bis 7 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen niemand über Gebühr durch Gebell gestört wird. Quakende Frösche müssen grundsätzlich geduldet werden, da der Artenschutz Vorrang hat. Ausnahme: Stören Frösche die Nachtruhe und wird eine Lautstärke von 45 Dezibel gemessen, müssen die Frösche ausquartiert werden.

Übrigens: Teichbesitzer haben eine „allgemeine Verkehrssicherungspflicht“ und müssen mit einem Zaun dafür sorgen, dass Kinder ihr Grundstück nicht betreten und ins Wasser fallen können. Grundsätzlich haftet der Teichbesitzer.

Comments (1)

  1. Katrin

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    Beim dritten Punkt (Abstand von Blumen, Stauden, Gemüse) sollte darauf hingewiesen werden, dass nicht pauschal alles angepflanzt werden kann, wie der Grundstückseigentümer es will (nach dem Motto: „Wenn ich Stauden und Gemüse pflanzen darf wie ich möchte, werde ich das ja wohl auch bei Obststräuchern oder Rebstöcken dürfen!“). Beispielsweise schreibt in Hessen das Nachbarrechtsgesetz vor, dass bei einigen Beerenobst- oder Ziersträuchern einen Grenzabstand von mindestens 0,5 m einzuhalten ist (§ 38 HNRG).

    Generell ist die Aufzählung gut, allerdings sollte man davon nicht auf vermeintlich ähnliche Themen schließen.

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