Corona und Steuererklärung-das wird anders

Corona & Familie: Das ändert sich für Eure Steuererklärung 2020

Analog zu den vergangenen Jahren hat sich auch in Bezug auf die Steuererklärung im Jahr 2020 wieder einiges geändert. Durch die Corona-Krise kam es durch die Bundesregierung zu einigen außerplanmäßigen Veränderungen, welche im Rahmen der Steuererklärung 2020 zu berücksichtigen sind.

Zudem trat am 27.11.2020 das zweite Familienentlastungsgesetz in Kraft, was ebenfalls Änderungen für Familien ab dem Jahr 2021 mit sich bringt. In demfolgenden Artikel werden die wesentlichen Anpassungen, welche für die Steuererklärung 2020 relevant sind, erläutert.

Organisatorische Anpassungen: Die Abgabefrist der Steuererklärung 2020 ist bis zum 31.10.2021 verlängert

Aufgrund der Nutzungsmöglichkeiten von Entlastungen hat die Regierung entschieden, dass die Abgabefrist der Steuererklärung 2020 bis zum 31.10.2021 verlängert wurde. Ergänzend dazu gibt es ein neues Formular „Anlage Corona-Hilfen“. In diesem Teil der Steuererklärung müssen bspw. Zuschüsse oder Hilfen wie die Überbrückungshilfe
angegeben werden.

Erhöhung des Grundfreibetrages

Bildquelle: S. Hofschlaeger / pixelio.de

Im Rahmen der Anpassung der Grundfreibeträge sind im Jahr 2020 für Ehepaare 18.816 Euro und für Einzelpersonen 9.408 Euro an Einkommen nicht zu versteuern. Die Anpassung erfolgte in Anlehnung an die Inflationsrate des Jahres 2019. Somit gibt es im Jahr 2020 eine Steuererleichterung, da nunmehr ca. 1,95 Prozent weniger zu versteuern sind.
Angepasst an den Grundfreibetrag wurde zudem der Unterhaltshöchstbetrag auf 9.408 Euro, wodurch höhere Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht werden können. Weiterhin gab es im Jahr 2020 einen Kinderbonus in Höhe von 300 Euro pro Kind, welches auch einen Anspruch auf Kindergeld hat.

Anpassung der Kinderfreibeträge für Eltern

Die Kinderfreibeträge liegen ab dem Jahr 2020 bei insgesamt 7.812 Euro per Anno und damit über den Vorjahreswerten. Der Kinderfreibetrag steigt damit um 96 Euro auf 2.586 Euro pro Elternteil und Kind. Eine Anpassung des Freibetrages für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wurde nicht vorgenommen.
Zu einer Anpassung des Kindergeldes kam es für das Jahr 2020 noch nicht. Mit der gesetzlichen Anpassung kommt es ab dem Jahr 2021 zu einer Erhöhung von 15 Euro pro Kind.

Unterhaltspflicht der Kinder für die Eltern

Ab dem Steuerjahr 2020 sind Kinder von pflegebedürftigen Eltern erst ab einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro verpflichtet Unterhalt für die Pflege zu leisten. Analog dazu ist diese Regel auch für Eltern von pflegebedürftigen Kindern über 18 Jahren der Fall. Die Offenlegung des Einkommens ist erst dann erforderlich, wenn ein höheres Einkommen von den Behörden vermutet wird.

Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder

Ab dem Jahr 2020 ist es möglich, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des leiblichen Kindes als Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigen. Keine Beachtung findet dabei das ggf. vorhandene eigene Einkommen des Kindes.

Anpassung der gesundheitsfördernden Maßnahmen durch den Arbeitgeber

Der Freibetrag für Leistungen des Arbeitgebers zum Erhalt und zur Verbesserung der Gesundheit sind nunmehr bis zu einem Betrag von 600 Euro (bisher 500 Euro) per anno steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Auswirkungen von Corona

Aufgrund der vermehrten Tätigkeit im Homeoffice können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pauschal pro Tag im Homeoffice fünf Euro als Werbungskosten geltend machen. Dabei kann an diesen Tagen keine Fahrtkostenpauschale angegeben werden und es muss ein separates Arbeitszimmer nachgewiesen werden. In dieser Konstellation können
neben den maximal 600 Euro Werbungskosten weitere 650 Euro für anteilige Ausgaben wie Miete oder Versicherungen geltend machen.

Dahingehend können auch Ausgaben für Arbeitsmittel geltend gemacht werden. Insofern das Papier, der Drucker oder andere notwendige Utensilien bzw. Geräte zu mehr als 90 Prozent dienstlich genutzt werden, können diese vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche einen Bonus in Verbindung mit der Corona-Pandemie erhalten haben, bleibt dieser steuerfrei. Die Höchstgrenze für den steuerfreien Bonus beträgt 1.500 Euro.

Die Anpassungen im Rahmen der Corona-Pandemie haben insbesondere in Bezug auf die steuerlichen Möglichkeiten der Homeoffice-Tätigkeit viele Neuerungen mit sich gebracht. Auf dieser Basis sind die steuerlichen Möglichkeiten für Familien flexibler geworden, sodass auch die Heimarbeit steuerlich besser berücksichtigt wird.

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