Wer versorgt Ihr krankes Kind, wenn Sie berufstätig sind?
Berufstätige Mütter, insbesondere Alleinerziehende, stehen oft vor einem unlösbaren Problem, wenn die Kinder krank sind. Nicht immer ist eine helfende Oma parat. Da hilft nur eins: die unbezahlte Freistellung am Arbeitsplatz.
Clevere Frauen sagt Ihnen, was Sie für Rechte haben:
Erkrankt ein Kind, dass das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, haben die versicherte Mutter oder der versicherte Vater Anspruch auf unbezahlte Freistellung am Arbeitsplatz. In dieser Zeit erhalten sie von der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld bis zu 10 Tagen im Jahr pro Kind.
Sind beide Eltern berufstätig, stehen ihnen jeweils 10 Tage im Jahr pro Kind zu, bei mehreren Kindern jeweils maximal 25 Tage. Die Eltern müssen nicht verheiratet sein!
Alleinerziehende erhalten 20 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern bis maximal 50 Tage Kinderkrankengeld.
Voraussetzung: Sie benötigen eine Bescheinigung des Arztes. Manche Ärzte wissen es nicht: Das ist ein spezieller Vordruck, der vom Arzt ausgefüllt werden muss. Diese Bescheinigung ist bei der Krankenkasse vorzulegen.
Kinderkrankengeld wird grundsätzlich in der Höhe der üblichen Krankengeldzahlung gewährt. Haben Sie also die Bescheinigung des Arztes an die Krankenkasse geschickt, bekommen Sie ein Formular, das wiederum von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllt werden muss. Das Krankengeld wird Ihnen dann direkt von der Krankenkasse überwiesen.
Clevere Frauen rät Ihnen: Ist Ihr Kind öfters krank, fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, denn manche gewähren auch zusätzliche Kinderkrankengeldtage.
In der Regel betreuen wir Mütter unsere kranken Kinder. Genügen die 10 Tage nicht, verhandeln Sie mit Ihrer Krankenkasse, dass Sie die 10 Tage von Ihrem Partner „übertragen bekommen“ und somit nutzen können.