Arbeiten und Leben in Berlin
Laut einer GFK-STUDIE ist Berlin auf Platz sieben der attraktivsten Städte. Somit hat es die Hauptstadt erstmals unter die Top Ten der reizvollsten Städte der Welt geschafft. Ungebrochen ist auch der Zuzug von qualifizierten Fachkräften, die in der attraktiven Stadt arbeiten und leben möchten.
Eine der ersten Anlaufstellen, wenn es um Jobs in Berlin geht sind Onlinestellenbörsen, die Bewerber und Arbeitgeber mit interessanten Stellenangeboten zusammenbringen. Zudem punkten diese mit wertvollen Karriere-Tipps, Empfehlungen und Ratgebern und Hilfestellungen. Wohl die wenigsten Fachkräfte sind sehr routiniert, wenn es um das Formulieren einer schriftlichen Bewerbung, eines professionellen Lebenslaufs und eines richtig gutem, aussagekräftigem Anschreiben geht. Egal, ob Berufseinsteiger oder Profi, im Anschreiben einer Bewerbung die richtigen Worte zu finden, ist nicht leicht.
Sollten Mütter Kinder im Bewerbungsanschreiben erwähnen?
Fakt ist: Frauen, die das 35. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, werden von Arbeitgebern nicht gerne eingestellt. Sie fürchten, die neue Mitarbeiterin könnte innerhalb der nächsten Jahre schwanger werden und somit ausfallen. Auch junge, qualifizierte Mütter mit Kindern sind in einer schwierigen Situation, wenn uns Bewerben geht, da durch die Kindererziehung Fehlzeiten entstehen können. Mütter mit Kindern sollten – wenns möglich ist – schon vor der Bewerbung die Betreuung der Kinder gesichert haben. Ein Hinweis im Bewerbungsanschreiben, dass die Kinderbetreuung gewährleistet ist, kann helfen.
Lt. des Statistischen Bundesamtes gehen mehr als zwei Drittel aller Frauen mit minderjährigen Kindern einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen und diese Jobs sind begehrt. Wenn die Kleinen im Kindergarten oder in der Schule sind wollen Mütter arbeiten.
Kind ist erkrankt – was nun?
Mütter oder Väter können beim kranken Kind zuhause bleiben, denn sie haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes, das unter 12 Jahren alt sind muss. Ein ärztliches Attest muss vorliegen und keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind betreuen oder pflegen.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Krankengeld (oft auch als „Kinderkrankengeld“ oder „Kinderpflege-Krankengeld“bezeichnet) und auf Freistellung von maximal zehn Arbeitstagen pro Jahr und pro Kind. Dieser Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nur für Versicherte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Sind beide Ehepartner privat versichert besteht kein Anspruch. Insgesamt ist die Dauer aber auch bei mehreren Kindern auf 25 Arbeitstage pro Jahr begrenzt. Die Eltern können mit Zustimmung des Arbeitgebers die Betreuungstage auf den anderen Elternteil übertragen, wenn ein Elternteil z. B. aus beruflichen Gründen nicht der Arbeit fernbleiben kann. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage – beziehungsweise maximal 50 Arbeitstage im Jahr. Das (Brutto-) Kinderkrankengeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettogehalts.